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   OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19   

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https://dejure.org/2019,55069
OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19 (https://dejure.org/2019,55069)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.10.2019 - 1 U 28/19 (https://dejure.org/2019,55069)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - 1 U 28/19 (https://dejure.org/2019,55069)
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  • BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19
    Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht" (BGH, Urt. v. 9.5.2018 - VIII ZR 26/17).
  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19
    Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Termins bedarf es nicht (BGH, Urt. v. 13.7.2016 - VIII ZR 49/15).
  • OLG Stuttgart, 01.02.2006 - 3 U 106/05

    Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages: Wechsel des Käufers vom Minderungs-

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19
    (Urt. v. 1.2.2006 - 3 U 106/05) ist damit durch die obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, überholt.
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19
    Soweit der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19.7.2017 (VIII ZR 278/16) entschieden hat, dass ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort voraussetzt, betrifft dies nicht bereits die Setzung einer Nacherfüllungsfrist.
  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 367/09

    Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung: Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19
    Stützt sich der Anspruchsteller auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, Urt. v. 19.7.2011 - VI ZR 367/09).
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